Das Gesetzesdekret 24/2023, das am 30.03.2023 zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/11937, die sogenannte Whistleblowing-Richtlinie, eingeführt wurde, hat zu einer Aufhebung und Abänderung der vorherigen Rechtsvorschrift geführt (Gesetz 30. November 2017, Nr. 179) und sieht in einer einzigen Maßnahme, die sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor gilt, die Verpflichtung zur Schaffung von Ad-hoc-Kanälen vor, die den Schutz von Hinweisgebern, die auf rechtswidrige Handlungen, die gegen europäische und nationale Vorschriften verstoßen, hinweisen, gewährleisten.
Das Gesetzesdekret 24/2023 verpflichtet alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern oder jene, die unabhängig von ihrer Größe ein Organisations-, Management- und Kontrollmodell gemäß Gesetzesdekret 231/2001 eingeführt haben oder in sensiblen Sektoren (z. B. Finanzsektor) tätig sind, einen wirksamen internen Kanal zu aktivieren, der eine zeitnahe und effiziente Verwaltung von Meldungen ermöglicht.
Interne Meldekanäle müssen die Vertraulichkeit gewährleisten, auch durch den Einsatz von Verschlüsselungsinstrumenten, wenn IT-Instrumente verwendet werden, bezüglich folgender Angaben:
- die hinweisgebende Person;
- des Mittlers;
- der betroffenen Person oder in jedem Fall der in der Meldung genannten Personen;
- Inhalt der Meldung und der entsprechenden Unterlagen.
In Übereinstimmung mit dem oben Gesagten hat APT ein Hinweissystem eingeführt, das von einem autonomen und unabhängigen Gremium (Aufsichtsorgan) verwaltet wird.
Hinweise können schriftlich und auch anonym erfolgen, indem Sie das Formular unter dem folgenden Link ausfüllen: